Statuten des
Billard-Club 90 Döttingen und Umgebung
Name, Sitz, Zweck und Haftung
Art. 1
Unter dem Namen
Billard-Club 90
besteht seit dem 22. Juni 1990 mit Sitz in Döttingen, ein Verein im Sinne
von Art.60ff des ZGB mit dem Zweck, die Ausübung des Billard- Sportes zu
fördern und zu pflegen.
Art. 2
Mittel zur Erreichung des Zweckes sind:
a) Zusammenschluss der interessierten Pool Billard Spieler aus Döttingen und
Umgebung.
b) Unterstützung durch organisiertes Training und pflege der Kameradschaft
zur Erbringung der gewünschten Leistungen im nationalen Pool Billard Sport.
c) Vermeidung von Auseinandersetzungen unter den Clubmitgliedern und
Unterbindung von negativen Äusserungen und von negativen Verhalten gegenüber
dem Billard-Club 90.
Schlichtungsstelle ist in jedem Falle der Vorstand.
Art. 3
Die einzelnen Mitglieder schulden dem Verein nur den jeweiligen
monatlichen Mitgliederbeitrag bez. Jahresbeitrag. Es besteht keine
Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten oder dem Verein zugefügten Schulden.
Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge
Art. 4
Das Billard-Club 90-Team besteht aus Ehren-, Aktiv- und Passivmitgliedern. EHRENMITGLIEDER werden auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt. Sie haben gleiche Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Prämienzahlung befreit.
AKTIVMITGLIEDER können Personen beiderlei Geschlechts werden, die das 14.
Altersjahr vollendet haben. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
PASSIVMITGLIEDER
sind Freunde und Gönner des Club, die nicht aktiv an Turnieren teilnehmen
wollen. Sie sind zur Teilnahme an offiziellen Trainings bedingt berechtigt.
Aktivmitglieder haben Vorrang. Passivmitglieder können aber an Clubinternen
Teilnehmen. Sie haben an Versammlungen Mitspracherecht aber kein Wahlrecht.
Art. 5
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren haben auf Verlangen eine Einwilligung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Die Aufnahmebestätigung oder -ablehnung erfolgt schriftlich. Eine Nichtaufnahme muss nicht begründet werden.
Art. 6
Austritte können auf das Ende eines Vereinsjahres schriftlich verlangt werden.
Art. 7
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung auf Antrag des Vorstandes (2/3 Mehr). Zahlungsverweigerungen der vom Club beschlossenen finanziellen Verpflichtungen, haben den automatischen Ausschluss zur Folge.
Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Generalversammlung für das folgende Jahr festgelegt und als Nachtrag diesen Statuten beigelegt.
Organisation
Art. 9
Die Cluborgane sind: Die Generalversammlung / Der Vorstand / Die Kontrollstelle
Art. 10
Die ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG ist jährlich bis spätestens Ende November abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge sind dem Vorstand bis Mitte September zur Begutachtung und Antragstellung schriftlich einzureichen.
Eine AUSSERORSENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch hin von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand einberufen werden.
Die GESCHÄFTE der Generalversammlung sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Wahl des Tagespräsidenten
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresbericht des Trainingsleiters
- Rechnungsablagen, Revisionsbericht und Decharge-Erteilung
- Wahl des Vorstands, der Kontrollstelle, der Delegierten für Anlässe / Aufgaben
- Krediterteilung für Beiträge, die die Kompetenzen des Vorstands übersteigen
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren
ABSTIMMUNGSMODUS
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Statuten nicht etwas anderes verlangen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
Art. 11
Der VORSTAND wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Teko-Leiter
Der Vorstand kann einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 5‘000.- beschliessen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Für Kassawesen zeichnet der Kassier mit dem Präsidenten kollektiv rechtsverbindlich.
Der Vorstand führt alle Clubgeschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind.
Es sind dies insbesondere:
- Verwaltung, Leitung und Vertretung des Clubs
- Erledigung der laufenden Geschäfte
Art. 12
Die VORSTANDSSITZUNGEN finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt. Die Einladungen erfolgen spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse muss ein Protokoll geführt werden.
Der PRÄSIDENT leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und vertritt den Club nach aussen.
Der VIZEPRÄSIDENT ist der Stellvertreter des Präsidenten in allen seinen Funktionen.
Der KASSIER führt die Kasse und verwaltet das Clubvermögen.
Der AKTUAR führt sämtliche Protokolle und Karteien des Clubs.
Der TEKO-LEITER unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder und übernimmt die Betreuung der einzelnen Mitglieder.
Art. 13
Die KONTROLLSTELLE besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen und begutachten die Jahresrechnung und Bilanz und stellen schriftlich Antrag zuhanden der Generalversammlung.
Sie sind auch befugt, eine ausserordentliche Revision vorzunehmen, sofern diese als notwendig erscheint. Die Amtsdauer beträgt für den einen 2 Jahre, für den andern 3 Jahre.
Finanzielles
Art. 14
Die Einnahmen des Billard-Club 90 bestehen aus:
- Beiträgen
- Sonstige Einnahmen
Die Höhe der Beiträge und die Turnier- und sonstige Spesenvergütungen werden von der Generalversammlung jährlich festgesetzt und den Statuten beigelegt.
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 15
Eine Statutenänderung kann von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Sie darf allein von einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden, sofern die Revision als Traktandum vorgesehen ist.
Abänderungsanträge müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich, zu Handen der Generalversammlung eingereicht werden.
Art. 16
Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder. Das Clubvermögen wird dem Schweizerischen Pool Billard Verband (SPVB) zur Verwaltung, unter Vorbehalt der Rückzahlung bei Neugründung des Billard-Club 90, übergeben.
Schlussbestimmungen
Art. 17
Die Statuten sind von der Generalversammlung beraten und angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle Statuten früheren Datums.
| Döttingen, im Dezember 1994 |
|
|
|
| Der Präsident: |
Der Aktuar: |
| |
|
| J. Alder |
S. Märki |